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   VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09   

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VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09 (https://dejure.org/2010,7411)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2010 - 10 K 27.09 (https://dejure.org/2010,7411)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. April 2010 - 10 K 27.09 (https://dejure.org/2010,7411)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Ebenso wie bei der Regelung des § 12 Abs. 5 ZuG 2007 (hierzu BVerfGE 118, 79, 105) ging es bei § 8 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 5) ZuG 2007 nicht um die Motivation zu zukünftigen Investitionen, sondern um die Honorierung für Vergangenes.

    Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, wird eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, insoweit allerdings nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, BVerfGE 118, 79, 95 m. w. Nw.).

    Dem Gesetzgeber sind desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann; die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu treffen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber indes auch in diesen Fällen nicht (Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, BVerfGE 118, 79, 100, 107, 112 zu § 12 ZuG 2007).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Kürzungen nach §§ 5 und 4 Abs. 4 ZuG 2007 im Umfang der Kürzung einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und die Berufsausübungsfreiheit angenommen, der im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sei (BVerfGE 118, 79, 107).

    Hinsichtlich der von der Klägerin (im Rahmen ihrer finanzverfassungsrechtlichen Ausführungen) gerügten Ungleichbehandlung der handelspflichtigen und nichthandelspflichtigen Stromproduzenten fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten (vgl. zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit auch BVerfGE 118, 79, 104, wonach sogar handelspflichtige modernisierte Bestands- und Neuanlagen nicht als ohne weiteres vergleichbar anzusehen sind).

    Damit ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Erkennbarkeit des mit der gesetzgeberischen Entscheidung verfolgten Lenkungszweckes genüge getan (zu dieser Notwendigkeit: BVerfGE 118, 79, 101).

    Schafft der Gesetzgeber durch die gezielte Belastung des Schadstoffausstoßes einen Anreiz dafür, ein ökologisch unerwünschtes Verhalten einzuschränken, ist er durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, besonders problematischen Wettbewerbssituationen durch Vergünstigungen für die davon betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen (BVerfGE 118, 79, 102 m. w. Nw.).

    Der Verzicht des Gesetzgebers auf einen spezifischen Benchmark für die Stromproduktion mittels Braunkohleverfeuerung genügt nicht nur den - geringeren - Anforderungen, die an eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte zu stellen sind (vgl. hierzu etwa BVerfGE 118, 1, 27 f.; BVerfGE 115, 381, 389; Englisch, in: Stern-Becker, Grundrechtekommentar, Art. 3 Rn. 11 m. w. Nw.), sondern auch den - strengeren - Anforderungen, die an eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten gestellt werden, die sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken können; er ist sachlich gerechtfertigt und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zu diesen Anforderungen etwa BVerfGE 118, 79, 100).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Nichtsteuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 7, November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 266, 342 [Wasserpfennig]; jüngst Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316, 335).

    Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird daher grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen; ferner ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zu beachten (st. Rspr. des BVerfG, vgl. grundlegend BVerfGE 93, 319, 342 ff.; BVerfGE 122, 316, 334 m. w. Nw.).

    Solange eine sachlich gerechtfertige Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden ist, kommt es auf ein politisches Motiv für ihre Erhebung nicht an (BVerfGE 93, 319, 347 - Wasserpfennig; im Anschluss daran jüngst BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 -, NVwZ 2009, 1376, 1380).

    Die Veräußerung eines Teils der Berechtigungen ist auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber damit den Sondervorteil abschöpft, der den Anlagenbetreibern durch die mögliche Nutzung der Berechtigungen erwächst (zur grundsätzlichen Zulässigkeit sog. "Vorteilsabschöpfungsabgaben" vgl. nur BVerfGE 93, 319, 345 ff.).

    In seiner Wasserpfennigentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings betont, die für die Abgrenzung zur Steuer notwendige Abhängigkeit der Wasserentnahmeentgelte von der Gegenleistung bleibe nur erhalten, soweit deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteige; andernfalls werde sie wie die Steuer "voraussetzungslos" erhoben und diene nicht mehr zur Abschöpfung eines dem Abgabenschuldner zugewandten Vorteils (BVerfGE 93, 319, 347).

    (2) Vorbehaltlich der gleichheitskonformen Ausgestaltung im Einzelnen, die an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, ist die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen gewahrt, sofern mit der Erhebung der Abgabe lediglich der dem Abgabepflichtigen zugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird (vgl. BVerfGE 93, 319, 347).

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Die Einführung des Emissionshandelssystems, das grundsätzliche Erfordernis der quantitativen Begrenzung und sukzessiven Minderung der Emissionen, die Genehmigungspflichtigkeit der Emissionen (BVerfG, a. a. O. S. 98) und die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen durch § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 TEHG beruhen auf einer zwingenden Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie (Art. 12 Abs. 3 und Art. 16) und sind daher an den gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen zu messen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, BVerfGK 11, 189, 191 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 26/04 -, BVerwGE 124, 47, 56 ff.).

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Emissionshandels Inhalt und Schranken des Anlageneigentums in einer mit dem maßgeblichen Gemeinschaftsverfassungsrecht grundsätzlich zu vereinbarenden Weise partiell neu gestaltet (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, BVerwGE 124, 47, 58 ff.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, BVerfGK 11, 189, 200 f.; Urteil der Kammer vom 7. April 2006, a. a. O.).

    Dieser Vertrauenstatbestand ist gegenüber dem Gesetzgeber begrenzt; denn es gibt im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz, dass dem Betreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung zu belassen sind oder nur gegen Entschädigung entzogen werden dürfen (BVerwGE 124, 47, 61 zum entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz; entsprechend zur Neuausgestaltung des Eigentums bereits BVerfGE 58, 300, 351; BVerfGE 83, 201, 212 m. w. Nw.).

    Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG geht insofern hinsichtlich bereits vor Inkrafttreten des TEHG in Betrieb befindlicher Anlagen nicht über die Rechte der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 GG hinaus, weil Vertrauen in den Fortbestand der Nutzungsmöglichkeiten des Anlageneigentums insofern nicht in Rede steht (vgl. zum Gemeinschaftsrecht BVerwGE 124, 47, 62).

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Nichtsteuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 7, November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 266, 342 [Wasserpfennig]; jüngst Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316, 335).

    Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen (BVerfGE 122, 316, 334 f.).

    Insofern schützt die Finanzverfassung auch die Bürger (BVerfGE 122, 316, 333).

    Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird daher grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen; ferner ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zu beachten (st. Rspr. des BVerfG, vgl. grundlegend BVerfGE 93, 319, 342 ff.; BVerfGE 122, 316, 334 m. w. Nw.).

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Neben der Kommission haben indes weder die Kammer (vgl. etwa das gegenüber der Klägerin ergangene Urteil der Kammer vom 7. April 2006 - VG 10 A 444.05 - III.1 der Urteilsgründe) noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 30. November 2006 - OVG 12 B 14.06 - 2. der Urteilsgründe), noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33/07 -, NVwZ 2008, 220) dies als Verstoß gegen Art. 10 Satz 1 EH-RL angesehen.

    Wie die Kammer im gegenüber der Klägerin ergangenen Urteil vom 7. April 2006 (VG 10 A 244.05 - 2.2 der Urteilsgründe) mit Billigung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. November 2006, OVG 12 B 14.06, 3 a. aa. der Urteilsgründe) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 2007, 7 C 33/07, BVerwGE 129, 328, 334) ausgeführt hat, handelte es sich bei den Kürzungen der Zuteilungen nach §§ 4 Abs. 4 und 5 ZuG 2007 lediglich um Berechnungsmodalitäten eines einheitlich zu berechnenden Zuteilungsanspruchs.

    Eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Betreibers einer Bestandsanlage wäre erst dann anzunehmen, wenn der Anspruch nach § 19 ZuG 2012 gekürzte Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen nicht mehr ausreichend wäre, um den durch die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen (§ 6 Abs. 1 TEHG) begründeten Eingriff angemessen auszugleichen (vgl. zum ZuG 2007 BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33/07 -, BVerwGE 129, 328, 344 Rn. 46).

    Wie (zu 4.2.3) bereits ausgeführt wurde, wäre eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Bestandsanlage erst dann anzunehmen, wenn der Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen nicht ausreichend wäre, um den durch die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen (§ 6 Abs. 1 TEHG) begründeten Eingriff angemessen auszugleichen (BVerwGE 129, 328, 344).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 14.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Wie die Kammer in dem gegenüber der Klägerin ergangenen Urteil vom 7. April 2006 (VG 10 A 444.05, III. 1.1 der Urteilsgründe) mit Zustimmung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. November 2006 - OVG 12 B 14.06 -, 2 b. der Urteilsgründe) bereits dargelegt hatte, verlangt diese Vorgabe nicht, dass bei jeder einzelnen Zuteilung das individuelle Emissionsminderungspotential der jeweiligen Anlage berücksichtigt werden muss.

    Neben der Kommission haben indes weder die Kammer (vgl. etwa das gegenüber der Klägerin ergangene Urteil der Kammer vom 7. April 2006 - VG 10 A 444.05 - III.1 der Urteilsgründe) noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 30. November 2006 - OVG 12 B 14.06 - 2. der Urteilsgründe), noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33/07 -, NVwZ 2008, 220) dies als Verstoß gegen Art. 10 Satz 1 EH-RL angesehen.

    Wie die Kammer im gegenüber der Klägerin ergangenen Urteil vom 7. April 2006 (VG 10 A 244.05 - 2.2 der Urteilsgründe) mit Billigung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. November 2006, OVG 12 B 14.06, 3 a. aa. der Urteilsgründe) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 2007, 7 C 33/07, BVerwGE 129, 328, 334) ausgeführt hat, handelte es sich bei den Kürzungen der Zuteilungen nach §§ 4 Abs. 4 und 5 ZuG 2007 lediglich um Berechnungsmodalitäten eines einheitlich zu berechnenden Zuteilungsanspruchs.

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Eine echte Rückwirkung (so die Terminologie des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts; vgl. Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, BVerfGE 122, 374, 394) bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (so diejenige des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts; vgl. Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241 ff.) liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, wenn die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitpunkt eintreten sollen, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand vor der Verkündung nicht nur begonnen hatte, sondern bereits abgeschlossen war (so die zutr. Zusammenfassung von Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 68 m. w. Nw. zur Rspr. des BVerfG).

    Eine unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 122, 374, 394; Jarass, a. a. O. Rn. 69).

    Schließlich muss der Vertrauensschutz zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (so die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 122, 374, 393 ff.) Selbst diese Voraussetzungen dürften aus den genannten Gründen erfüllt sein.

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Bei der Luft handelt es sich ebenso wie beim Wasser um eine natürliche Ressource, die einer rechtlichen Regelung nicht zugänglich ist; menschliche Einwirkungen auf diese Ressource können indes allgemein verbindlichen Regelungen unterworfen werden (so - auch für die Luft - bereits BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - BVerfGE 58, 300, 339 - Nassauskiesung).

    Dieser Vertrauenstatbestand ist gegenüber dem Gesetzgeber begrenzt; denn es gibt im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz, dass dem Betreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung zu belassen sind oder nur gegen Entschädigung entzogen werden dürfen (BVerwGE 124, 47, 61 zum entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz; entsprechend zur Neuausgestaltung des Eigentums bereits BVerfGE 58, 300, 351; BVerfGE 83, 201, 212 m. w. Nw.).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich ferner nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Urteil - des 2. Senats - vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08 -, BVerfGE 122, 210, 230).

    Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt des Weiteren, einen Systemwechsel in einzelnen Schritten zu vollziehen, sofern die Einbettung in ein nach und nach zu verwirklichendes neues Grundkonzept vorliegt (vgl. zuletzt etwa BVerfGE 122, 210, 242).

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

    Auszug aus VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09
    Die Einführung des Emissionshandelssystems, das grundsätzliche Erfordernis der quantitativen Begrenzung und sukzessiven Minderung der Emissionen, die Genehmigungspflichtigkeit der Emissionen (BVerfG, a. a. O. S. 98) und die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen durch § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 TEHG beruhen auf einer zwingenden Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie (Art. 12 Abs. 3 und Art. 16) und sind daher an den gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen zu messen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, BVerfGK 11, 189, 191 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 26/04 -, BVerwGE 124, 47, 56 ff.).

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Emissionshandels Inhalt und Schranken des Anlageneigentums in einer mit dem maßgeblichen Gemeinschaftsverfassungsrecht grundsätzlich zu vereinbarenden Weise partiell neu gestaltet (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, BVerwGE 124, 47, 58 ff.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, BVerfGK 11, 189, 200 f.; Urteil der Kammer vom 7. April 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

  • BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00

    Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01

    UMTS-Erlöse

  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 128.09

    Emissionsberechtigungen; Veräußerungskürzung bei Stromproduzenten rechtens

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 17.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 52.87

    Befugnis einer Gemeinde zu vorbeugendem Umweltschutz im Wege

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 15.02.2001 - 2 BvR 1319/96

    Urheberrechtliche Gleichstellung von EU-Ausländern

  • VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 30.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine Nebenanlage

    Hinsichtlich all dieser Punkte verweise die Klägerin auf ihre Ausführungen im Verfahren gleichen Rubrums VG 10 K 27.09.

    Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin vorsorglich erhobenen Rügen verweise die Beklagte - ebenso wie die Klägerin - auf ihren Vortrag im Verfahren VG 10 K 27.09.

    Wie die Kammer im Urteil gleichen Rubrums vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09, UA S. 28 f.) im Einzelnen dargelegt hat, verlangt diese Vorgabe nicht, dass bei jeder einzelnen Zuteilung das individuelle Emissionsminderungspotential der jeweiligen Anlage berücksichtigt wird.

    Die hiergegen erhobenen und im Verfahren gleichen Rubrums VG 10 K 27.09 näher erläuterten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

    Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen auf die grundsätzlichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. April 2010 (a. a. O. S. 46 ff. der UA) Bezug genommen werden, an denen sie auch insoweit festhält, und zum anderen auf die Darlegungen zum unionsrechtlichen Gleichheitssatz (oben zu 3.2).

    Im Übrigen verweist die Kammer auch insoweit auf ihre Ausführungen in genanntem Urteil vom 13. April 2010 (a. a. O. S. 45 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - 7 D 29/16

    Bebauungsplan für neues Braunkohlekraftwerk in Niederaußem unwirksam

    vgl. dazu auch die einschlägigen Verwaltungsstreitverfahren über Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für den das Kraftwerkstandort: VG Berlin, Urteil vom 13.4.2010 - 10 K 27.09 - und BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 7 C 10.10 -, BVerwGE 144, 248.
  • VG Berlin, 10.02.2011 - 10 K 57.09

    Einordnung einer Immissionsrechtschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage in

    Die Kammer hat daher eine etwaige Bevorzugung von Industriekraftwerken, die immissionsschutzrechtlich als Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Industrieanlage i. S. d. Ziffern VI bis XVIII des Anhangs 1 des TEHG genehmigt sind, in Gestalt einer Zuteilung nach § 6 ZuG 2012 gegenüber einer Zuteilung nach den §§ 7, 4 Abs. 3 und 20 ZuG 2012 für Anlagen der Energiewirtschaft im Sinne der Ziffern I bis V des Anhangs 1 des TEHG grundsätzlich für sachlich gerechtfertigt gehalten (vgl. die Urteile der Kammer vom 13. April 2010 - VG 10 K 27.09 - und vom 25. August 2010 - VG 10 K 33.09).

    Wie die Kammer im Urteil vom 13. April 2010 im Einzelnen dargelegt hat (VG 10 K 27.09, S. 42 ff.), wäre eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Betreibers einer Bestandsanlage erst dann anzunehmen, wenn der Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen nicht mehr ausreichend wäre, um den durch die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen (§ 6 Abs. 1 TEHG) begründeten Eingriff angemessen auszugleichen (vgl. zum ZuG 2007 BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33/07 -, BVerwGE 129, 328, 344 Rn. 46).

    Im Übrigen verweist die Kammer auch insoweit auf ihre Ausführungen in genanntem Urteil vom 13. April 2010 (a. a. O. S. 45 ff.).

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 17.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Daran gemessen hat auch die Kammer keinen Anlass, die Richtigkeit des Kürzungsfaktors zu beanstanden (vgl. im Einzelnen hierzu das Urteil der Kammer vom 13. April 2010 - VG 10 K 27.09 - zu 2.3 der Urteilsgründe).

    Auch die weiteren (teilweise auch von den Klägerinnen der von der Kammer verhandelten Parallelverfahren [VG 10 K 27.09 und VG 10 K 128.09] vorgebrachten) Einwände gegen die Effektivität der entgeltlichen Erstzuteilung greifen nicht durch: Zwar ist einzuräumen, dass in der gegenwärtigen Zuteilungsperiode das Zuteilungssystem durch die Regelungen der §§ 19 ff. ZuG 2012 nicht vereinfacht wurde, weil nicht alle Berechtigungen veräußert wurden, wie es aus ökonomischer Sicht im System des Emissionshandels einzig systemgerecht wäre (vgl. hierzu etwa Martini/Gebauer, ZUR 2007, 225, 226).

  • VG Berlin, 25.05.2011 - 10 K 287.10

    Verpflichtung zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    Die Vorgabe einer nur "anteiligen" Zurechnung in § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZuG 2012 bleibe nach dem Verständnis der Beklagten und der Kammer im Urteil vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09) ohne Funktion, da eine Anrechnung ohnehin nur für den "Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode" erfolgen dürfe.

    Dazu besteht auch kein Anlass, wie die Kammer zu der vergleichbaren, auf Anlagen der Energiewirtschaft (§ 7 ZuG 2012) anzuwendenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 ZuG 2012 bereits ausgeführt hat (Urteil vom 13. April 2010 - VG 10 K 27.09 - S. 22 f. der Urteilsabschrift).

  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 299.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Die Veräußerung der Zertifikate dient ihrerseits der Steigerung der Allokationseffizienz und der Abschöpfung des mit der Emissionsgenehmigung einhergehenden Sondervorteils (vgl. hierzu im Einzelnen die Urteile der Kammer vom 13. April 2010 - VG 10 K 27.09 und VG 10 K 128.09; vgl. ferner Körner/v. Schweinitz, TEHG, § 18 ZuG 2007 Rn. 28 ff.; Sacksofsky, Rechtliche Möglichkeiten des Verkaufs von Emissionsberechtigungen, S. 22 ff.; Martini/Gebauer, ZUR, 2007, 225, 227 ff.).

    Wie die Kammer in den genannten und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Urteilen vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09, UA S. 31 ff., VG 10 K 128.09, UA S. 9 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionsberechtigungen nicht um Steuern oder Sonderabgaben (im engeren Sinne).

  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Dies habe die Kammer bereits in den Urteilen zu VG 10 K 27.09, VG 10 K 17.07 und VG 10 K 33.09 entschieden.

    Die Veräußerungskürzung ist dem Grunde nach rechtmäßig, insbesondere verfassungsgemäß (vgl. dazu auch VG Berlin, Urteile vom 13. April 2010 - VG 10 K 27.09 und VG 10 K 128.09 -).

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 128.09

    Emissionsberechtigungen; Veräußerungskürzung bei Stromproduzenten rechtens

    Auch die weiteren (teilweise auch von den Klägerinnen der von der Kammer verhandelten Parallelverfahren [VG 10 K 17.09 und VG 10 K 27.09] vorgebrachten) Einwände gegen die Effektivität der entgeltlichen Erstzuteilung greifen nicht durch: Zwar ist einzuräumen, dass in der gegenwärtigen Zuteilungsperiode das Zuteilungssystem durch die Regelungen der §§ 19 ff. ZuG 2012 nicht vereinfacht wurde, weil nicht alle Berechtigungen veräußert wurden, wie es aus ökonomischer Sicht im System des Emissionshandels einzig systemgerecht wäre (vgl. hierzu etwa Martini/Gebauer, ZUR 2007, 225, 226).
  • VG Berlin, 11.12.2012 - 10 K 392.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen; Erdgas als Brennstoff; Erfordernis

    Dazu besteht auch kein Anlass, wie die Kammer zu der auf Anlagen der Energiewirtschaft anzuwendenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 ZuG 2012 im Urteil vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09 - S. 22 f. der Urteilsabschrift) und zu der auf Industrieanlagen anwendbaren Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 im Urteil vom 25. Mai 2011 (VG 10 K 287.10) im Einzelnen dargelegt hat.

    Auch dies hat die Kammer im genannten Urteil vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09) sowie im den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Urteil vom selben Tage zum Aktenzeichen VG 128.09 im Einzelnen dargelegt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 12 B 25.11

    Emissionshandel; Handelsperiode 2008 bis 2012; Zuteilung von Berechtigungen;

    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf seine vorangegangenen Urteile vom 13. April 2010 (VG 10 K 27.09 sowie VG 10 K 128.09) verwiesen.
  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 110.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 28.02.2013 - 10 L 69.13

    Emissionshandel - Zuteilung nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz 2004

  • VG Berlin, 08.02.2013 - 10 L 275.12

    Anlage zur Herstellung von Flachglas

  • VG Berlin, 08.02.2013 - 10 L 287.12

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Gas-

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 109.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 21.03.2013 - 10 L 94.13

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 21.03.2013 - 10 L 95.13

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 08.03.2013 - 10 L 280.12

    Treibhausgas-Emissionshandel - Kürzung der Zuteilung für Strom im Falle einer

  • VG Berlin, 08.02.2013 - 10 L 67.13

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen ungekürzter Zuteilung von

  • VG Berlin, 08.02.2013 - 10 L 68.13

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 24.01.2013 - 10 L 44.13

    Emissionshandel - Kürzung des auf die Produktion von Strom entfallenden

  • VG Berlin, 20.11.2012 - 10 K 316.09

    Zuteilung von Emissionsrechten nach Änderung der Anlage

  • VG Berlin, 31.05.2012 - 10 K 339.09

    Verpflichtung zur kostenlosen Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 21.03.2013 - 10 L 96.13

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Emissionsberechtigungen

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